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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 84/01
Rechtsgebiete: HGB, GmbHG
Vorschriften:
HGB § 17 | |
GmbHG § 4 |
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche
am 4. April 2001
in der Handelsregistersache
pp.
auf die weitere Beschwerde der Betroffenen
beschlossen:
Tenor:
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
I.
Mit am 14.9.2000 beim Registergericht eingegangenen Urkunden meldete die Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin die "D@B ... GmbH" zur Eintragung in das Handelsregister an. Mit Zwischenverfügung vom 19.9.2000 wies das Amtsgericht darauf hin, daß im Hinblick auf die Verwendung des Zeichens @ mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse, wenn die Firma nicht geändert werde. Die vom Urkundsnotar eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 25.1.1001 zurück. Hiergegen wendet sich die vom Urkundsnotar eingelegte weitere Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Urkundsnotar gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG postulationsfähig (vgl. BayObLGZ 1998, 29). Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Firma Namensfunktion zukomme und ein Bildzeichen diese Funktion nicht ausüben könne.
Das Zeichen @ habe in der angemeldeten Firma keine sprachliche, sondern nur eine bildliche Funktion. Dabei könne dahinstehen, ob im deutschen kaufmännischen Verkehr sich eine Bedeutung des Zeichens als "at" dann eingebürgert habe, wenn es, wie beispielsweise bei Internetadressen vor der Bezeichnung eines Providers benutzt werde. Eine derartige Bedeutung allgemein, also auch im Rahmen von Marken oder anderen Unternehmenskennzeichnungen, bei denen möglicherweise auch Bildbestandteile zulässig seien, halte die Kammer jedenfalls für nicht gegeben. Eine solche Bedeutung erscheine auch bei der Position des Zeichens in der gewählten Firmierung nicht ohne weiteres gewollt (D@B).
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG; § 550 ZPO) stand.
a) Die Firma (§ 4 GmbHG) ist der alleinige Name einer GmbH, der sie als Rechtssubjekt von anderen Rechtssubjekten unterscheiden soll (RGZ 85, 397/399; BGHZ 67, 166/168; vgl. auch BayObLGZ 1970, 235/237). An der Funktion als Namen hat die Neuregelung des Firmenrechts nichts geändert (KG BB 2000, 1957; OLG Celle DB 1999, 40). Firmenkern und Firmenzusätze müssen deshalb eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung darstellen (vgl. BGHZ 14, 155/160; Staub/Hüffer HGB 4. Aufl. § 17 Rn. 8; MünchKomm/Bokelmann HGB § 17 Rn. 7). Bildzeichen können keine namensrechtliche Funktion erfüllen (BGH aaO; Baumbach/Hueck GmbHG 17. Aufl. § 4 Rn. 6).
b) Diese Grundsätze stehen der Eintragungsfähigkeit einer Firma, die das Zeichen @ enthält, entgegen. Denn das Zeichen, als Klammeraffe, Affen-A, Affenschwanz oder commnercial a bezeichnet (Computerlexikon.Com. Stichwort "Klammeraffe"), ist in seiner Funktion und in seiner Aussprache in der angemeldeten Firma mehrdeutig (vgl. OLG Braunschweig OLG Report 2001, 31 mit krit. Anmerkung von Mankowski EWiR 2001, 275 = § 18 HGB 1/01; LG Braunschweig MittBayNot 2000, 569; Möller DNotZ 2000, 830/842).
aa) Ist das Zeichen @ in der angemeldeten Firma als Bildzeichen gedacht, so ist diese schon deshalb nicht eintragungsfähig, weil ein Bildzeichen nicht im Rahmen einer kaufmännischen Namensbildung verwendet werden kann (vgl. BGHZ 14, 155; KG BB 2000, 1957/1958; OLG Braunschweig aaO S.32; Gößner Lexikon des Firmenrechts Stichwort "Bildzeichen"; Lutter/Hommelhoff GmbHG 15. Aufl. § 4 Rn. 16).
bb) Soll das Zeichen @ die Funktion des Buchstaben a erfüllen, wie es in der Elektronikindustrie zu beobachten ist (z.B. W@P anstelle von WAP), ist es nicht eintragungsfähig, weil kein Anspruch auf Übernahme eines unter Werbegesichtspunkten gestalteten Schriftbildes (Staub/Hüffer HGB 4. Aufl. § 17 Rn. 10) besteht. Die vom Firmeninhaber gewählte Schreibweise wird nicht Firmenbestandteil (vgl. BayObLGZ 1967, 272; KG BB 2000, 1958; MünchKomm/Bokelmann HGB § 17 Rn. 9).
cc) Ist das Zeichen @ aber als Wortzeichen aufzufassen, das ähnlich wie das Zeichen & das Wort "und" ersetzen soll (vgl. hierzu Obergfell CR 2000, 855/859), so steht der Eintragungsfähigkeit entgegen, daß das Zeichen in dieser Aussprachefunktion nicht allgemein bekannt ist, vielmehr die Aussprache als das englische "at" mindestens genau so nahe liegt. Damit ist aber eine eindeutige Aussprache der Firma nicht erkennbar. Soweit andere Zeichen, die keine Buchstaben sind, in eine Firma aufgenommen werden dürfen, wie Anführungszeichen, Bindestrich, kaufmännisches und mathematisches Undzeichen, Punkt und Klammern (vgl. BGH NJW 1997, 1854; Gößner Lexikon des Firmenrechts Stichworte "Anführungszeichen", "Bindestrich", "Undzeichen", "Klammervermerk", "Pluszeichen", "Punkt"), rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Bei diesen Zeichen ist die Aussprache eindeutig (z.B. "und") bzw. es ist offensichtlich, daß sie nicht ausgesprochen werden (z.B. Anführungszeichen).
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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